Satzung
Satzung des Mettmanner Schieß und Schützenverein
und Mettmanner Tambourcorps e.V.
vom 18. März 2017
Inhalt:
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 7 Beiträge
§ 8 Organe des Vereins
§ 8a Der geschäftsführende Vorstand
§ 8b Der Gesamtvorstand
§ 9 Hautversammlung ( Generalversammlung )
§ 9a Beschlussfähigkeit
§10 Mitgliederversammlung
§11 Wahlen und Abstimmungen
§12 Auflösung des Vereins
§ 1
Name und Sitz
Am 18.03.2017 traf man sich in Mettmann zur Gründung eine neuen Vereins.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein führt den Namen:
Mettmanner Schieß und Schützenverein e.V. und Mettmanner Tambourcorps . Nach der Eintragung soll er den Zusatz e.V. tragen
Er hat seinen Sitz in Mettmann.
Der Verein ist Mitglied des Rheinischen Schützenbundes e.V. und über diesen Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V.
Der Verein besteht aus mehreren Kompanien die sich selbst verwalten.
§ 2
Zwecke des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein hat den Zweck, den Schießsport , das Musikwesen und die Heimat- und das Brauchtum zu pflegen und zu fördern, insbesondere auch die Jugend hierfür zu begeistern.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2a
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2b
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4
Mitgliedschaft
Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand ein schriftlicher Antrag einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Mitglieder können alle Personen werden, die über einen guten Leumund verfügen. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie eine z. Z. gültige Satzung und die Richtlinien vom Verein.
Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung und die Richtlinien des Vereins anzuerkennen und zu achten.
Der Verein hat: a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
b) aktive jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
Mitglieder die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen, Ausnahmen bestimmt die Generalversammlung von Fall zu Fall.
Jedes Mitglied ist verpflichtet den Jahresbeitrag in den ersten drei Monaten des laufenden Jahres zu zahlen
Jedes Mitglied ist verpflichtet den Verein nach besten Kräften zu fördern.
Jedes Mitglied über 18 ist stimmberechtigt und für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
Durch den Tod eines Mitglieds.
Durch eine Austrittserklärung, die schriftlich beim Vorstand einzureichen ist. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tag der Abmeldung. Der Jahresbeitrag ist bis zum Jahresschluss zu zahlen.
Durch Ausschluss durch den Vorstand.
Dieser kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied trotz wiederholter Mahnungen gegen die Satzung und die Regeln vergeht, sich unsportlich verhält, den Schießbetrieb stört oder den Verein in der Öffentlichkeit schädigt.
Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht die nächste Generalversammlung anzurufen um die Entscheidung vorzutragen.
Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.
Die Mitgliedskarte ist abzugeben.
§ 7
Beiträge
Der Beitrag setzt sich zusammen aus:
Dem Jahresbeitrag, der von der Generalversammlung bestimmt wird, dem Beitrag für den Deutschen- und Rheinischen Schützenbund und der Prämie für die Unfall und Haftpflichtversicherung.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Der geschäftsführende Vorstand
Der gesamte Vorstand
Die Generalversammlung
§ 8a
Der Geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
Dem Vorsitzenden
Dem Geschäftsführer
Dem Kassierer
Dem Schriftführer
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Generalversammlung oder der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer einberufen werden.
Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Die Schießsportkommission wird vom Oberschießmeister geleitet. Zu seiner Unterstützung werden von der Versammlung Schießmeister berufen.
§ 8 b
Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands sowie aus:
Dem Oberschießmeister
Dem Oberschießmeister für Bogenschießen
Dem Oberst oder seinem Stellvertreter
Dem Amtierenden Würdenträger
Dem 1. Chorleiter
Dem 1. Jugendleiter
Dem Pressesprecher
Der Gesamtvorstand tritt dann zusammen, wenn es vom geschäftsführenden Vorstand gewünscht wird.
§ 9
Hauptversammlung
Der Vorsitzende oder der Geschäftsführer beruft zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres eine Generalversammlung ein. Die Einladung muss spätestens 3 Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
Die Versammlungspunkte sind anzugeben.
Die Tagesordnung sollte folgende Punkte enthalten:
1. Genehmigung der Tagesordnung
2. Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
3. Entlastung des Vorstands
4. Etwa anfallende Wahlen und Wahl der Kassenprüfer
5. Genehmigung des Haushaltsvorschlages
6. Entscheidungen die der Generalversammlung obliegen
7. Satzungsänderungen
8. Verschiedenes
Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich eingereicht werden.
Es kann der 1. Vorsitzende oder der Geschäftsführer jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen.
Es können sich nur Mitglieder zur Wahl stellen, die Ihre Beiträge bezahlt haben.
Der Schriftführer hat bei jeder Versammlung ein Protokoll zu führen.
Das Protokoll ist vom Schriftführer, dem 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichen.
§ 9a
Beschlussfähigkeit
Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Bei nicht Beschlussfähigkeit kann die Versammlung nach einer Unterbrechung von 15 Minuten fortgesetzt werden und ist somit beschlussfähig.
§10
Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlung und Schießsportkommissionssitzungen werden nach Bedarf oder in größeren Abständen mit Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung muss spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich eingereicht werden.
§11
Wahlen und Abstimmung
Bei Wahlen und sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Eine ¾ Stimmenmehrheit ist erforderlich bei:
Änderung der Satzung
(soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist jedoch der Geschäftsführende Vorstand befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen.)
Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen wenn Ihm mindestens 2 Abmahnungen zugestellt wurden. Über den Ausschluss entscheidet dann die Generalversammlung.
§12
Auflösung des Vereins
Auflösung oder Verschmelzung des Vereins mit einem anderen, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden.
Im Falle der Auflösung oder dem Wegfall der Steuerbegünstigung des Vereins ist das aktive Vermögen dem Kreissportverband des Kreises Mettmann zu übergeben, mit der Auflage, dieses ausschließlich und unmittelbar für sportliche und gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Mettmann, den 18.03.2017