Jugendordnung
Jugendordnung des Mettmanner Schieß- und Schützenverein e.V.
Anhang zur Satzung, genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 28. September 2019
§ 1
Name und Mitgliedschaft
Die Jugend des Mettmanner Schieß und Schützenverein e.V. umfasst alle Mitglieder bis einschließlich zum 21. Lebensjahr (Jugendliche) und die Jugendleitung.
§ 2
Grundsätze
Die Jugend ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral und tritt für Toleranz ein.
§ 3
Zweck
Die Jugend des Mettmnner Schieß und Schützenverein e.V. will unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtstaates
a ) den jugendlichen die Ausübung des Schießsports als Teil der Jugendarbeit ermöglichen und weiterentwickeln sowie durch allgemeine sportliche Betätigung die körperliche Leistungsfähigkeit und Gesundheit der jungen Menschen fördern.
b ) die Jugendlichen zur kritischen Auseinandersetzungen mit ihrer Situation und ihren Aufgaben in der modernen Gesellschaft befähigen und zu sozialem Engagement anregen.
c ) mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe und Bildungseinrichtungen zum Wohl der Jugend zusammenarbeiten.
d ) durch Begegnungen und Wettkämpfe mit anderen Jugendgruppen die Bereitschaft zur Verständigung wecken.
b ) die Jugendlichen zur kritischen Auseinandersetzungen mit ihrer Situation und ihren Aufgaben in der modernen Gesellschaft befähigen und zu sozialem Engagement anregen.
c ) mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe und Bildungseinrichtungen zum Wohl der Jugend zusammenarbeiten.
d ) durch Begegnungen und Wettkämpfe mit anderen Jugendgruppen die Bereitschaft zur Verständigung wecken.
§ 4
Organe
Die Organe der Jugend des Mettmanner Schieß und Schützenverein e.V. sind
- die Jugendleitung (Jugendwart/e)
- der/die Jugendsprecher/in
- die Jugendvollversammlung
§ 5
Die Jugendabteilung (Jugendwarte)
Die Jugendleitung
- besteht aus einer beliebigen Anzahl von Betreuern, die vom Vereinsvorstand zu benennen sind.
- führt die Jugend des Mettmanner Schieß und Schützenverein e.V..
- entscheidet über die Verwendung der Mittel, die der Jugend des Mettmanner Schieß und Schützenverein e.V. vom Verein zur Verfügung gestellt, oder durch Spenden und anderer Zuwendungen erworben werden.
§ 6
Die Jugendvollversammlung
Der Jugendvollversammlung gehören alle Jugendliche, (siehe § 1) an.
- Eine ordentliche Jugendvollversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie sollte vor einer Jahreshauptversammlung des Mettmanner Schieß und Schützenverein e.V. stattfinden. Sie ist drei Wochen vorher durch die Jugendleitung unter der Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine außerordentliche Jugendvollversammlung ist auf Antrag der Hälfte ihrer Mitglieder einzuberufen oder wenn ein Jugendsprecher vorzeitig aus dem Amt ausscheidet. (vergleiche § 8 )
- Die Jugendvollversammlung wird von den Jugendwart oder den Jugendwarten des Mettmanner Schieß und Schützenverein e.V. geleitet
Aufgabe der Jugendvollversammlung ist,
- Entgegennahme der Berichte der Jugendsprecher/in,
- Eventuelle Wahlen von Jugendsprecher/in
- die Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- aktives Wahlrecht haben alle Mitglieder ab dem 6. Lebensjahr.
§ 7
Die Jugendsprecher
- es gibt eine/n Jugendsprecher
- die Aufgabe des/der Jugendsprecher/in ist die Interessenvertretung der Jugendlichen gegenüber der Jugendleitung
- die Unterstützung der Jugendlichen beim Training und Wettkampf (keine Standaufsicht)
- die Darstellung der Jugend im Mettmanner Schieß und Schützenverein e.V. in der Öffentlichkeit
- die Freizeitgestaltung in Zusammenarbeit mit den Jugendwarten
- die Wahl der Jugendsprecher/in erfolgt alle drei Jahre, oder wenn die Jugendvollversammlung vorzeitige Neuwahlen beschließt. Wiederwahl ist zulässig.
- Wählbar ist jede/r Jugendliche ab dem 12.bis zum 21. Lebensjahr.
- Der/Die Jugendliche darf nicht der Jugendleitung angehören.
§ 8
Ein/e Jugendsprecher/in scheidet aus dem Amt
- durch den Ablauf der dreijährigen Amtszeit
- durch vorzeitige Neuwahl der Jugendvollversammlung
- Wahl oder Ernennung in die Jugendleitung
- Wechsel in die Damen – bzw. Schützenabteilung
- Austritt aus dem Schützenverein
- Rücktritt
§ 9
Änderung der Jugendordnung
- Die Jugendordnung tritt mit Beginn des nächsten Tages nach der Genehmigung durch den Beschluss des Vereinsvorstandes in Kraft.
- Die Jugendordnung kann auf Vorschlag der Jugendleitung (Jugendwarte) durch Beschluss des Vereinsvorstandes auf einer Vorstandssitzung geändert werden.
- Änderungen treten nach Genehmigung sofort in Kraft.
Mettmann, den 28.09.2019